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Für ein evidenzbasiertes und sozialdemorkatisches Cannabis-Gesetz

Wir als Jusos Sachsen-Anhalt wenden uns mit diesem Antrag an unsere Partei und insbesondere an unsere Bundestagsabgeordneten aus Sachsen-Anhalt. Die von uns hier angeführten Punkte erachten wir als unabdingbar für eine erfolgreiche Novellierung der Cannabis-Gesetzgebung in Deutschland, die Prävention, Verbrechensbekämpfung und den sinnvollen Einsatz von Steuermitteln berücksichtigt.

Dabei treten wir für eine Drogenpolitik ein, die sich an wissenschaftlichen Grundsätzen orientiert, Prävention und Aufklärung priorisiert und sich gegen die milliardenschweren Gewinne richtet, die organisiertes Verbrechen mit Produktion, Schmuggel und Verkauf von Drogen erwirtschaftet. Wir setzen uns außerdem für eine vernünftige, an Maß und Nutzen orientierte Aufwendung von Steuermitteln in der Strafverfolgung ein.

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze betrachten wir den Kabinettsentwurf der Stufe 1 der Cannabislegalisierung in Deutschland. Wir begrüßen an dieser Stelle ausdrücklich, dass die Bundesregierung, unter Federführung des Gesundheitsministers Dr. Karl Lauterbach, endlich die ineffektive und überholte Cannabis-Gesetzgebung überarbeitet. Forderungen, für die wir uns als Jungsozialist*innen seit Jahren stark machen, werden hier berücksichtigt und Versprechen aus Koalitionsvertrag und Wahlprogramm werden umgesetzt.

Ebenso sind wir uns bewusst, dass im Rahmen einer solchen Gesetzgebung nicht nur nationales, sondern auch EU-weites Recht berücksichtigt werden muss. Wir befürworten daher eine Überprüfung der Entwürfe der Stufe 2 der Cannabislegalisierung auf Konformität mit der EU-Gesetzgebung. Ein politisches und finanzielles Desaster wie die PKW-Maut, die die CSU als Klientelversprechen an bayerische Grenzregionen erzwungen hat, kann in Niemandes Interesse liegen. Positionierungen zum gewinnorientierten Verkauf von Cannabis werden sich daher in dieser Positionierung nicht finden.

Während wir also die Novellierung der Cannabisgesetzgebung begrüßen, müssen wir dennoch Kritik an dem jetzigen Stand des Kabinettsentwurfs üben. Den Bundestagsabgeordneten steht nun die Möglichkeit offen, den Entwurf zu verändern und maßgeblich zu verbessern. Ein besonderes Augenmerk muss hierbei dem Abbau der im jetzigen Entwurf stehenden und wenig zielführenden Bürokratie gelten, die auch von Polizeigewerkschaften und Richterbund zurecht kritisiert wird.

Wir Jusos Sachsen-Anhalt setzen uns daher für folgende Punkte ein

  1. Das Zulassungsverbot von Anbauvereinigungen im Abstand von 200 Metern zu Kindertagesstätten, Schulen, Jugendzentren und Sportstätten muss gestrichen werden. Es ist ein bürokratisches Luftschloss. Kinder und Jugendliche bewegen sich im Alltag frei durch den offenen Raum. Sie sind bereits jetzt mit Drogenkonsum in verschiedensten Formen konfrontiert. Das omnipräsente Angebot von hartem Alkohol in Supermärkten sei als ein Beispiel aufgeführt.

    Erfolgreiche Präventionsarbeit und Aufklärung sind hier der Schlüssel. Sie werden nicht durch Abstandsregelungen unterstützt, die einerseits die Bewilligungsverfahren der ausstellenden Behörden unnötig verkomplizieren. Sie führen lediglich zu Papierstau, Rechtsunsicherheiten und gerade in Städten potenziell dazu, dass Anbauvereinigungen sich nur in Randbezirken und wenig frequentierten Gegenden ansiedeln können, was insbesondere für Frauen ein Risiko darstellen kann. Stattdessen muss durch Schulungen und Kontrollen sichergestellt werden, dass Anbauvereinigungen ihrer Verantwortung im Jugendschutz nachkommen. Darüber hinaus ist es elementar, dass Prävention und Aufklärung in Bezug auf jede Form von Drogenkonsum früh und altersgemäß Bestandteil unseres Bildungssystems werden. Optimal wäre es, wenn hier durch eine auf die Mitglieder der Anbauvereinigung umlegbare finanzielle Abgabe eingeführt werden würde, um zusätzliche pädagogische Angebote in der Suchtprävention zu schaffen. Wir sind uns jedoch bewusst, dass hierbei u. A. das Vereinsrecht zu berücksichtigen ist und eine Umsetzung einer solchen Abgabe mit Komplikationen verbunden sein kann.
  2. Der Konsum von Cannabis soll in Anbauvereinigungen erlaubt werden, unter der Maßgabe, dass dies im Beisein von geschultem und zertifiziertem Fachpersonal geschieht. Safer Use und Prävention müssen oberste Priorität in einer vernunftorientierten Drogenpolitik haben. Es ist also durchaus wünschenswert, sichere Konsumräume zu schaffen, auch um bei Erstkonsum, Unverträglichkeiten, Überkonsum oder anderen Problemen eingreifen zu können. In diesem Kontext ist der Ausschank von Alkohol in Anbauvereinigungen explizit zu verbieten.
  3. Die Maßgabe, dass Anbauvereinigungen nur Menschen in geringer Beschäftigung anstellen dürfen ist zu streichen. Bei einer maximalen Mitgliederzahl von 500, mit einer möglichen Abgabe von 50 Gramm pro Mitglied, pro Monat, ist von einer Produktionsmenge von 300 Kilo Marihuana pro Jahr die Rede. Die aktiv eingeforderte Beteiligung der Mitglieder am Anbau ist in solchen Größenordnungen illusorisch und darüber hinaus eine Gefährdung für die Qualität und Sicherheit der angebauten Pflanzen. Hier ist es dringend notwendig, die Möglichkeiten von Professionalisierung zu berücksichtigen.
  4. Die angeforderte aktive Beteiligung der Mitglieder am Anbau der Pflanzen in Anbauvereinigungen ist zu streichen. Sie soll jederzeit ermöglicht werden und ist in Anbauvereinigungen von 5 bis 10 Personen sicher essentiell. Im geplanten Maßstab von hundert Mitgliedern und mehr ist sie jedoch unrealistisch und ein potentielles Risiko für Sicherheit und Qualität des angebauten Cannabis.
  5. Es muss Anbauvereinigungen möglich sein, die zusätzlichen Pauschalen, die im Verhältnis zur Menge des weitergegebenen Cannabis erhoben werden dürfen, monatsweise veränderbar zu erheben und ihre Entrichtung bei Abgabe zu verlangen. Alles andere ist weder zweckdienlich noch praktikabel.
  6. Es muss Anbauvereinigungen möglich sein Abgabestellen an Mitglieder jenseits des Grundstücks, der Anbaufläche, dem Gebäude einzurichten, auf oder in dem das Cannabis angebaut wird. Entsprechende Abgabestellen dürfen sich in Geschäfts- und Ladenräumen ansiedeln, haben jedoch auf ein dezentes Erscheinungsbild und eine Nichteinsehbarkeit aus dem öffentlichen Raum zu achten.
  7. Es wird eine vereinfachte Genehmigung für Anbauvereinigungen von bis zu 5 Personen ermöglicht, die weniger Auflagen und Bürokratie unterworfen sind. Ziel hierbei ist es Menschen, die keine Anbauvereinigung in ihrer Nähe haben, sich unter vereinfachten Gegebenheiten zusammenzutun und somit dem Schwarzmarkt mögliche Gelder zu entziehen. Insbesondere soll hier der Anbau in Wohnräumen möglich sein. Eine Begrenzung der maximalen Zahl von lebenden Pflanzen ist denkbar.
  8. Die Richtlinie zur Beschränkung von Cannabis-Konsum in der Öffentlichkeit muss überarbeitet werden. Nach aktuellem Stand bedeutet sie erheblichen Mehraufwand für Polizei und Staatsanwaltschaft und wird zu gravierenden Rechtsunsicherheiten führen, die in sinnlosen Verfahren resultieren, was Staat und Ermittlungsbehörden unnötig Ressourcen kostet.
    Nicht jede Schule, jeder Spielplatz oder jedes Jugendzentrum sind sofort und einfach ersichtlich oder als solche Erkennbar, erst recht nicht in Luftlinie. Weder die Strafverfolgungsbehörden noch die Konsument*innen, können zweifelsfrei feststellen, ob der Konsum an einer bestimmten Stelle legal oder verboten ist. Zielführend und selbstverständlich ist es, jede Art von Drogenkonsum an Orten zu verbieten, die vornehmlich von Kindern und Jugendlichen frequentiert werden. Auf Spielplätzen muss weder Bier getrunken, noch Tabak geraucht, noch gekifft werden.
  9. Die Begrenzung des THC-Gehalts für 18 bis 21 jährige muss ebenso aufgehoben werden wie die Beschränkung auf 30 Gramm im Monat. Hier ist ein klarer Standpunkt zu beziehen. Entweder die Risiken können in dieser Altersspanne an junge Erwachsene übergeben werden, wie es der Staat im Fall von Alkohol, Autofahren und der Fähigkeit, legal bindende Verträge einzugehen, als angemessen erachtet. Alternativ, in Einschätzung einer zu großen Gefährdung, muss das Verbot zur Abgabe von Cannabis Menschen bis 21 Jahre mit einschließen. Die Begrenzung von Abgabemengen und THC Gehalt ist ansonsten willkürlich gewählt und unnötige Bürokratisierung, auch für Strafverfolgungsbehörden.
  10. Das Strafmaß für den Besitz von Cannabis über die Grenze von 25 Gramm hinaus muss sinnvoll und rechtssicher gestaffelt werden. Dass der Besitz von 50 Gramm die gleichen Konsequenzen nach sich ziehen kann wie der Besitz von 500 Gramm ist weder angemessen noch zielführend.
  11. Des Weiteren ist eine passende Klausel für die Erträge aus dem Eigenanbau von bis zu 3 Pflanzen Cannabis zu finden. Eine Begrenzung auf 25 Gramm ist hier schlichtweg nicht zielführend. Sinnvoller wäre es unter der Annahme, dass Menschen ihren privaten Jahresbedarf mit ihrem Anbau decken, die maximal erlaubte Abgabemenge der Anbauvereinigungen pro Jahr heranzuziehen. Der private Anbau kann durch Fotos und Aufzeichnungen dokumentiert und die Herkunft des Cannabis darüber nachgewiesen werden.
  12. Es sind sinnvolle Regeln und Kontrollwerte für den Straßenverkehr zu berücksichtigen. Führerscheinentzug, der in der Vergangenheit, auf von Grund von Cannabisdelikten, die nicht im Bezug zum Straßenverkehr standen, ist aufzuheben. Hier kann der Staat Menschen entgegenkommen, die nach aktualisierter Gesetzeslage nicht mehr ihren Führerschein verlieren würden und die nie aktiv den Straßenverkehr gefährdet haben.
  13. Berufsverbote, die auf gewaltfreien Cannabisdelikten beruhen und bei denen kein Handel mit Cannabis nachgewiesen werden konnte, sind aufzuheben. Auch hier geht es darum, Menschen, die nach aktualisierter Gesetzeslage kein illegales Verhalten mehr an den Tag legen, entgegenzukommen und ihnen das Leben zu erleichtern.

Begründung:

Nur mit einer sinnvollen, vernunftgesteuerten Gesetzgebung wird es möglich sein dem organisierten Verbrechen die Millioneneinnahmen aus der Produktion, dem Handel und dem Verkauf von Cannabis zu entziehen und die Verwendung dieser Gelder für Menschenhandel, Terrorismus und Krieg zu stoppen.

Wir als Jusos Sachsen-Anhalt begrüßen die Initiative der Bundesregierung und der SPD zur Liberalisierung und Legalisierung von Cannabis. Wir bemängeln jedoch den unnötigen Bürokratieaufwand, den der jetzige Kabinettsentwurf enthält, und der daher weit unter den Möglichkeiten der Entlastung für Strafverfolgungsbehörden und Steuermittel zurückbleibt. Wir sprechen uns außerdem gegen willkürliche Grenzen und für evidenzbasierten Jugendschutz aus.

Aktuell vorgesehene Regelung wie die Erlaubnis des Anbaus von bis zu drei Cannabispflanzen und der gleichzeitigen Begrenzung des maximalen Besitzes auf 25 Gramm, schaffen maßgebliche Rechtsunsicherheiten, die Konsument*innen nur allzu oft auf illegale Quellen zurückgreifen lassen werden.

Erfahrungen aus Ländern wie den Niederlanden, Spanien oder Bundestaaten in den USA, die kürzlich oder seit längerer Zeit einen liberaleren Umgang mit Cannabis pflegen, zeigen dabei deutlich, dass Legalisierung und Regulierung einen weitaus erfolgreicheren und ganzheitlichen Ansatz im Umgang mit dieser Droge ermöglichen.

Der Deutsche Bundestag hat nun in den folgenden Monaten die Gelegenheit den Grundstein für die fortschrittlichste und sinnvollste Gesetzgebung im Zusammenhang mit Cannabis zu schaffen. In diese Debatte bringen sich die Jusos Sachsen-Anhalt mit diesem Antrag und ihrer Perspektive ein.

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IV. ONLINE-PRÄSENZ IN SOZIALEN NETZWERKEN

Wir unterhalten Onlinepräsenzen in sozialen Netzwerken, um dort u. a. mit Kunden und Interessenten zu kommunizieren und über unsere Produkte und Dienste zu informieren. Die Daten der Nutzer werden von den jeweiligen sozialen Netzwerken in der Regel zu Marktforschungs- und Werbezwecken verarbeitet. Auf diese Weise können Nutzungsprofile erstellt werden, die sich an den Interessen und dem Surfverhalten der Nutzer orientieren. Zu diesem Zweck werden Cookies und andere Identifier auf den Computern der Nutzer gespeichert. Auf der Grundlage dieser Nutzungsprofile wird dann z. B. Werbung innerhalb der sozialen Netzwerke, aber auch auf Webseiten Dritter geschaltet. Im Rahmen des Betriebs unserer Online-Präsenzen ist es möglich, dass wir auf Informationen wie Statistiken über die Nutzung unserer Online-Präsenzen zugreifen können, die von den sozialen Netzwerken bereitgestellt werden. Diese Statistiken sind aggregiert und können insbesondere demografische Informationen und Daten über die Interaktion mit unseren Online-Präsenzen und den über sie verbreiteten Beiträgen und Inhalten enthalten. Einzelheiten und Links zu den Daten der sozialen Netzwerke, auf die wir als Betreiber der Online-Präsenzen zugreifen können, entnehmen Sie bitte der nachstehenden Liste. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a-b DSGVO, um mit unseren Kunden in Kontakt zu bleiben, sie zu informieren und um vorvertragliche Maßnahmen mit zukünftigen Kunden und Interessenten durchzuführen. Die Rechtsgrundlagen der von den sozialen Netzwerken in eigener Verantwortung durchgeführten Datenverarbeitungen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen des jeweiligen sozialen Netzwerks. Über die nachfolgenden Links erhalten Sie zudem weitere Informationen zur jeweiligen Datenverarbeitung und zu den Widerspruchsmöglichkeiten. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass Datenschutzanliegen am effizientesten beim jeweiligen Anbieter des sozialen Netzwerks geltend gemacht werden können, da nur diese Anbieter Zugriff auf die Daten haben und direkt entsprechende Maßnahmen ergreifen können. Nachfolgend finden Sie eine Liste mit Informationen zu den sozialen Netzwerken, in denen wir Online-Präsenzen betreiben:
  • Instagram (Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Irland).
  • Google/ YouTube (Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland).
  • Twitter (Twitter International Company, One Cumberland Place, Fenian Street, Dublin 2, D02 AX07 Irland).
  • Google My Business
    • Wir betreiben einen sogenannten Google My Business-Eintrag. Sollten Sie uns auf diese Weise finden, nutzen wir den von Google angebotenen Informationsdienst und die Dienste von Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (nachfolgend „Google”).
    • Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie die Google-Webseite und ihre Funktionen auf eigene Verantwortung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung der sozialen und interaktiven Funktionen (z. B. Kommentieren, Teilen, Bewerten, Direktnachrichten). Wenn Sie unseren Google My Business-Eintrag besuchen und mit ihm interagieren, erfasst Google auch Ihre IP-Adresse und andere Informationen, die sich auf Ihrem Endgerät befinden, in Form von sogenannten Cookies. Diese Informationen werden verwendet, um uns als Betreiber des Google My Business-Eintrags statistische Informationen über die Nutzung der Google-Services zu liefern. Die in diesem Zusammenhang über Sie erhobenen Daten werden von Google verarbeitet und können in Länder außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden. Google beschreibt im Allgemeinen in seiner Datenschutzrichtlinie, welche Informationen es erhält und wie die Informationen verwendet werden. Ausführlichere Informationen stellt Google in seiner Datenschutzrichtlinie zur Verfügung:
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VII. IHRE RECHTE

Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener gemäß der DSGVO und es stehen Ihnen – nach erfolgreicher Identifizierung – folgende Rechte gegenüber uns zu:
  • Auskunftsrecht (Artikel 15 DSGVO)
  • Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) – Sie können jederzeit eine vollständige Datenkopie anfordern, die Sie an einen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen übermitteln können. Ihre Daten werden von uns innerhalb von 10 Arbeitstagen in Form von Tabellenkalkulationsdateien im Microsoft Excel-Format geliefert. Die logischen Beziehungen zwischen den Datensätzen werden in Form von eindeutigen Identifiers beibehalten. Für jede bestellte Datenkopie müssen Sie 1.000 € (eintausend Euro) und alle anfallenden Steuern bei Lieferung bezahlen.
  • Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Artikel 7 Abs. 3 DSGVO)
  • Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO).
Um Ihre hier beschriebenen Rechte auszuüben, können Sie uns jederzeit unter den unter „Name des Verantwortlichen” aufgeführten Kontaktdaten kontaktieren. Sie können jederzeit eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Jusos Sachsen-Anhalt einreichen. In Dänemark können Sie eine Beschwerde bei der dänischen Datenschutzbehörde einreichen.

VII. SICHERHEIT UND INTEGRITÄT DER DATEN

Der Schutz der Informationen, die Sie uns zur Verfügung stellen oder die wir über Sie erhalten, hat für uns Priorität. Wir ergreifen geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten vor Verlust, Missbrauch und unbefugtem Zugriff, Veränderung, Offenlegung oder Zerstörung zu schützen. Wir haben Maßnahmen ergriffen, um die laufende Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Ausfallsicherheit von Systemen und Diensten, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu gewährleisten, und wird die Verfügbarkeit und den Zugang zu Informationen im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls rechtzeitig wiederherstellen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Vereinbarung zur Datenverarbeitung.

IIX. Nutzungsbedingungen und Vereinbarung zur Datenverarbeitung

Bitte besuchen Sie auch unseren Abschnitt über die Nutzungsbedingungen, die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, die für die Nutzung unserer Webseite und Dienste gelten, sowie unsere Vereinbarung über die Datenverarbeitung.

IX. UPDATES

Wir behalten uns das Recht vor, diese Datenschutzrichtlinie von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Für den Fall, dass wir wesentliche Änderungen vornehmen, die Ihre Rechte oder die Verpflichtungen von uns im Rahmen dieser Datenschutzrichtlinie einschränken, werden wir in diesem Abschnitt dieser Datenschutzrichtlinie einen deutlichen Hinweis veröffentlichen, der die Nutzer informiert, wenn diese aktualisiert werden.
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